Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro (kurz als "IB" bezeichnet). Frühere Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen ersetzt.
b) Von den vorliegenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
c) Vereinbarungen von nicht befugten Mitarbeitern des IB sind in jedem Fall ungültig. Als befugt gilt der gesetzliche Vertreter des IB.
2. Angebote / Nebenabreden
a) Die Angebote des IB sind, sofern nichts anderes angegeben,freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Aus der Auftragserteilung lässt sich keine Exklusivverpflichtung, d.h. Ausschließung anderer Auftraggeber ableiten.
c) Enthält eine Auftragsbestätigung des IB Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3. Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag und diesen AGB.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags (sogenannte Autorenänderungen) bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das IB. Autorenänderungen gelten als Zusatzprojekt und werden separat aufwandsbezogen abgerechnet.
c) Das IB verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regelnder Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das IB kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das IB ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das IB kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des IB Aufträge erteilen. Das IB ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber zu verständigen, wenn es beabsichtigt,Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen;in diesem Fall hat das IB den Auftrag selbst durchzuführen.
4. Gewährleistung / Schadenersatz
a) Bei Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen kommt das IB ihrer vertraglichen Verpflichtung nach, wenn es dafür Sorge trägt, dass die Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeit unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft und dem Stand der Technik ausgeführt werden. Eine HaftungoderGewährleistung für konkrete Ergebnisse kann ebenso wenigübernommen werden wie für die Einhaltung geplanter Fristenoder Termine. Insbesondere leistet das IB auch keine Gewährdafür, dass allfällige Ergebnisse des Forschungs- und/oderEntwicklungsauftrages wirtschaftlich verwertbar und/oder freivon Schutzrechten Dritter sind. Das Forschungs- bzw. Entwicklungsrisiko verbleibt daher bei solchen Aufträgen allein beim Auftraggeber.
b) Ansonsten können Gewährleistungsansprüche nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
c) Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen.Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlendensind vom IB innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinenein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbartenFrist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschadenkann in dieser Frist nicht geltend gemachtwerden.
d) Vor Serien- bzw. Fertigungsstart muss der Auftraggeber die von uns erstellte Leistung (Konstruktion) in jedem Fall geeigneten und umfassenden Funktions- und Qualitätstest unterziehen. Eine nachträgliche Reklamation (nach Freigabe) kann nicht anerkannt werden.
e) Das IB hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen. Das IB kannim Auftrag nicht näher definierte, technische Anforderungenselbst definieren. Bei wesentlichen Anforderungen hat das IB jedoch vorher mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten.
f) Eine Haftung für Schadenersatz wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5. Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des IB mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich;die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit (z.B. Prototypenbau), der die Durchführung des Auftrages durch das IB unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das IB zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Stellt sich im Laufe eines Entwicklungsprojektes heraus, dass das Projekt nach allgemein anerkannten Regeln der Technik,Physik und mit üblichen Methoden nicht durchführbar ist, ist das IB berechtigt und verpflichtet, vom Auftrag zurückzutreten.
e) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das IB den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung.Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom IB erbrachten Leistungen zu honorieren.
6. Honorar / Eigentumsrechte / Erfüllungsort
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt. In den angegebenen Honorarsätzen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
b) Werden Pauschalangebote erstellt, so ist eine begründete Überschreitung der Projektsumme bis 15 % in jeden Fall vom Auftraggeber zu akzeptieren.
c) Änderungswünsche nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber(sog. Autorenänderungen) werden zusätzlich und stundenweiseabgerechnet.
d) Das IB behält sich das Eigentum an gelieferten Leistungen bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen vor bzw. schließt es jegliche Haftung bis zur vollständigen Bezahlung und aller etwaigen Nebenforderungen (z.B. Verzugszinsen,Mahngebühren) aus. Erfolgt die vollständige Bezahlungsamt Nebenforderungen auch nicht binnen einer letzten Frist, wird auch nach späterem Zahlungseingang keine Verantwortung mehr für die erbrachte Leistung übernommen.
e) Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des IB.
7. Zahlungsbedingungen
a) Sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen sind Rechnungen des IB innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug zahlbar -die Zahlungsfrist läuft ab dem Tage des Fakturendatums. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn dem IB die vollständige Gutschriftanzeige des Geldinstitutes ohne Vorbehalt vorliegt.Trotz anderer Verfügung ist das IB berechtigt, Zahlungen zur Tilgung älterer Verbindlichkeiten zu vereinnahmen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
b) Bei Überschreitung der 30-tägigen Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug und verliert gleichzeitig sämtliche Ansprüche auf Gewährleistungsvereinbarungen, die über das gesetzliche Maß hinaus vereinbart wurden. Bei Eintritt des Verzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 15 % p.a. zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.
c) Im Falle eintretenden Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, auch die Mahnkosten (inkl. Verwaltungsmehraufwand) des IB sowie alle mit der Einbringung der Forderung im Zusammenhang stehenden Kosten (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten usw.) zu ersetzen.
d) Laufende Projekte können vom IB bei Zahlungsverzug ohneweiteres vorübergehend (bis Zahlungseingang) oder zur Gänze eingestellt werden. Im Verzugsfall werden Zahlungen zunächst auf Kosten sodann auf Zinsen und schließlich auf die Rechnungsforderung verrechnet.
e) Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht voll bezahlt, so werden auch alle übrigen noch offen stehenden Beträge sofort zur Zahlung fällig.
f) Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, künftige Leistungen (Erzeugungen,Lieferungen usw.) von der Vorauszahlung abhängig zu machen.
g) Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber etwaige Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen Inkassoinstitutes gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebührder Inkassoinstitute, BGBL. Nr. 141/1996 zu vergüten.
h) Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche oder wegen sonstiger vom IB nicht ausdrücklich schriftlich anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten. Die Aufrechnung behaupteter, seitens des IB nicht schriftlich anerkannter Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
8. Geheimhaltung
a) Das IB und der Auftraggeber sind zur Geheimhaltung aller vom anderen erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das IB ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltungein berechtigtes Interesse hat und dies ausdrücklich fordert. Nach Durchführung des Auftrages ist das IB berechtigt,das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9. Schutz der Pläne / Urheber und Schutzrechte
a) Pläne, Konstruktionszeichnungen, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen, Erfindungen, Neuentwicklungen und dgl. desIB sind urheberrechtlich geschützt. Das IB behält sich alle Rechteund Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen vor.
b) Jede gänzliche oder teilweise Nutzung (insbesondere Bearbeitung,Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung,Zurverfügungstellung), Weitergabe und wiederholte Nutzung der Unterlagen durch Dritte oder den Auftraggeber selbst ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des IB zulässig.
c) Das IB ist berechtigt, der Auftraggeber jedoch verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des IB anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten Entgelts der unautorisierten Nutzung,wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches vorbehalten bleibt. Dieses Pönale unterliegtnicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast,dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10. Konsumentenschutz
a) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für Rechtsgeschäfte mit einem Vertragspartner, für den das Geschäft nicht zum Betriebs eines Unternehmens gehört, soweit nicht einzelnen Regelungen zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
b) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den AGB vor.
11. Verbindlichkeit der AGB / Rechtswahl / Gerichtsstand
a) Ist oder wird der Vertrag teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, rechtswirksam eine Ersatzvereinbarung zutreffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung so nahe als möglich kommt.
b) Für Verträge zwischen Auftraggeber und IB kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
c) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des IB (derzeit Salzburg)als vereinbart.
Stand: Jänner 2018